Allgemeine Geschäftsbedingungen

letzte Änderung: 01. November 2019

§ 1 – Angebot, Vertrag, Laufzeit, Kündigung

  1. Angebot
    Dem Auftraggeber wird ein schriftliches und in der Gültigkeit begrenztes Angebot unterbreitet. Die Gültigkeit ist auf dem Angebot beschrieben. Der enthaltene Angebotsbetrag ist ein etwaiger Betrag kann nach der Beschaffenheit und Brauchbarkeit des von dem Auftraggeber vorgelegten Materials sowie dem Umfang und dem Aufwand des Auftrages abweichen. Ein Angebot verpflichtet den Auftraggeber und den Auftragnehmer nicht zum Vertragsabschluß.
  2. Zustandekommen eines Vertrages
    Ein Vertrag regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer hinsichtlich der im Vertrag definierten Vertragsgegenstände und Bedingungen. Die Vertragbedingungen und Beträge sind jedem Vertrag beigefügt und beziehen sich lediglich auf diesen selbst. Auftraggeber und Auftragnehmer bestätigen das Inkrafttreten des Vertrages mit deren Unterschrift.
  3. Vertragslaufzeit, Kündigung
    Das Vertragsverhältnis beginnt und endet laut den Angaben des Vertrages. Die genauen Konditionen zur Laufzeit und Kündigung sind dem Vertrag beigefügt und lediglich für diesen geltend.
  4. außerordentliche Kündigung
    Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Vor einer solchen Kündigung ist eine Abmahnung erforderlich, es sei denn, ein Erfolg ist nicht zu erwarten oder das Vertrauensverhältnis ist so nachhaltig gestört, dass eine sofortige Beendigung des Vertrags gerechtfertigt erscheint. Als wichtiger Grund gilt für beide Parteien insbesondere, wenn die andere Partei zahlungsunfähig wird, gegen sie ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und nicht als unbegründet abgelehnt ist oder die Durchführung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder wenn die andere Partei Vertragspflichten verletzt und diese Verletzung auf schriftliche Aufforderung des Vertragspartners nicht innerhalb einer angemessenen Frist von zehn Werktagen beendet wird. Eine Abmahnung beziehungsweise Fristsetzung ist entbehrlich, sofern die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aufgrund der Schwere des Pflichtverstoßes unzumutbar erscheint, ein Erfolg nicht zu erwarten ist oder eine sofortige Kündigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt erscheint, wobei im Falle eines Mangels dem Auftragnehmer regelmäßig ein zweimaliges Nachbesserungsrecht zusteht. Eine fristlose Kündigung kommt grundsätzlich nicht in Betracht, sofern diese Vertragspflichtverletzung unwesentlich ist, so dass nach Abwägung aller Umstände eine fristlose Kündigung nicht als angemessen erscheint. Weiterhin hat der Auftragnehmer das Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn der Auftraggeber mit der Zahlung des Betrages um mehr als zwei Monate in Verzug ist. Für den Auftraggeber besteht ein Recht zur außerordentlichen Kündigung außerdem im Falle der Entgelterhöhung mit einer Frist von zwei Wochen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entgelterhöhung.

§ 2 – Beträge

  1. Höhe der Beträge
    Die Höhe des Betrages ergibt sich aus dem Zeitfaktor in Stunden multipliziert mit dem aktuell geltenden Stundensatz. Der Zeitfaktor richtet sich insbesondere nach der Beschaffenheit und Brauchbarkeit des von dem Auftraggeber vorgelegten Materials sowie dem Umfang und dem Aufwand des Auftrages.
  2. Aufwand des Auftragnehmers
    Die Höhe des Betrages hängt maßgeblich von dem Aufwand des Auftragnehmers ab. Anhand dessen kalkuliert der Auftragnehmer seinen Aufwand und legt dieses in Form eines pauschalen Betrages zugrunde. Sofern das Datenmaterial mehr Bytes, Buchstaben, bei Texten eine höhere Seitenanzahl oder andere Schriftgröße aufweist oder das Bildmaterial schlechtere Beschaffenheit oder eine andere Größe hat als vertraglich vereinbart, steht es im Ermessen des Auftragnehmers diese Daten zu verarbeiten. Der Betrag hierfür fällt nicht unter Pauschalbetrag, sondern ist nach den vertraglich festgelegten Stundensatz zu begleichen. Zusätzliche Leistungen des Auftragnehmers sind von dem Auftraggeber, soweit nicht Abweichendes vereinbart worden ist, gesondert nach dem jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Stundensatzes des Auftragnehmers und gegebenenfalls gegen Erstattung der Reisekosten/Spesen zu begleichen. Der Betrag hierfür ist sofort ohne Abzug fällig.

§ 3 – Stundensatz

  1. Höhe des allgemeinen Stundensatzes
    Die Höhe des Stundensatzes beträgt, sofern vertraglich nicht anderes angegeben, pauschal 20,00 €.

§ 4 – Rechnung, Zahlungserinnerung, Mahnungen

  1. Begleichung der Rechnung
    Der Auftraggeber verpflichtet sich, Rechnungen binnen 14 Tage nach Rechnungsdatum, sofern nicht anders angegeben, zu begleichen. Andere Zahlungsfristen können vor Rechnungsstellung gesondert vereinbart werden. Zahlungsfristen sind auf der Rechnung angegeben.
  2. Begleichung der Zahlungserinnerung
    Wurde durch den Auftraggeber ein ausstehender Rechnungsbetrag nicht fristgemäß beglichen, kann der Auftragnehmer eine Zahlungserinnerung fertigen. Der ausstehende Rechnungsbetrag ist binnen 7 Tage nach Ausstellung der Zahlungserinnerung durch den Auftraggeber zu begleichen.
  3. Begleichung der ersten und zweiten Mahnung
    Wurde durch den Auftraggeber der ausstehende Rechnungsbetrag nicht fristgemäß laut Angabe der Zahlungserinnerung beglichen, kann der Auftragnehmer eine erste Mahnung fertigen. Die erste Mahnung enthält zusätzlich zum ausstehenden Rechnungsbetrag eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 €. Der ausstehende Rechnungsbetrag zuzüglich der Mahngebühr von 5,00 € ist binnen 7 Tage nach Ausstellung der ersten Mahnung durch den Auftraggeber zu begleichen. Wurde durch den Auftraggeber der ausstehende Rechnungsbetrag zuzüglich der Mahngebühr von 5,00 € nicht fristgemäß laut Angabe der ersten Mahnung beglichen, kann der Auftragnehmer eine zweite Mahnung fertigen. Die zweite Mahnung enthält zusätzlich zum ausstehenden Rechnungsbetrag eine Mahngebühr in Höhe von 15,00 €. Der ausstehende Rechnungsbetrag zuzüglich der Mahngebühr von 15,00 € ist binnen 7 Tage nach Ausstellung der zweiten Mahnung durch den Auftraggeber zu begleichen.

§ 5 – Inkasso, Anwalt, Gericht

  1. Beauftragung eines Inkassounternehmens
    Wurde durch den Auftraggeber der ausstehende Rechnungsbetrag zuzüglich der Mahngebühr von 15,00 € nicht fristgemäß laut Angabe der zweiten Mahnung beglichen, kann der Auftragnehmer ein Inkassounternehmen beauftragen. Der Auftraggeber muß den Zahlungsverzug nach §§ 280, 286 BGB zu begleichen. Zu dem ausstehenden Rechnungsbetrag und der Mahngebühr von 15,00 € werden die Inkassokosten, welche aus der Inkassovergütung und Auslagen bestehen, geltend. Das Inkassounternehmen kann ein Gericht beauftragen.
  2. Rechtstreit, Gericht
    Der allgemeine Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Festgelegt wird das Amtsgericht Stralsund, Bielkenhagen 9, 18439 Stralsund.